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Umsatzsteuer: Private Kfz-Nutzung durch Kleinunternehmer

Von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung dürfen nur diejenigen Unternehmer Gebrauch machen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht 17.500 € überschritten hat und deren Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht die Grenze von 50.000 € übersteigen wird. Dieser Gesamtumsatz wird u.a. um Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gekürzt.

Wie verhält es sich mit der Privatnutzung des unternehmerischen Pkws? Dazu hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass dessen private Verwendung bei der Prüfung des Gesamtumsatzes nicht zu berücksichtigen sei. Dies folge aus der Nichtsteuerbarkeit der nichtunternehmerischen Verwendung wegen des fehlenden Vorsteuerabzugsrechts.

Im verhandelten Fall ging es um eine Steuerpflichtige, die seit einigen Jahren eine Hausverwaltung betrieb. Bislang machte sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch. Doch dann setzte das Finanzamt für ihre Tätigkeit plötzlich Umsatzsteuer fest und begründete das damit, dass sie die maßgebliche Umsatzgrenze überschritten habe. Dabei bezog es die im Wege der 1 %-Regelung ermittelte private Nutzung des betrieblichen Pkws mit ein. 

Die Klage vor dem Finanzgericht war erfolgreich. Die Frage, ob die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs in die Umsatzgrenze einzubeziehen sei, werde unterschiedlich beurteilt, führte das Gericht aus. Zum Teil werde die Auffassung vertreten, dass wegen der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung des Kleinunternehmers unentgeltliche Wertabgaben nicht steuerbar sind. Andererseits gibt es auch Meinungen, dass diese doch bei der Berechnung des Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind, wenn die Nichtentlastung von Vorsteuer lediglich auf der Kleinunternehmerregelung beruht.

Das Gericht schloss sich der erstgenannten Rechtsauffassung an, was für die Steuerpflichtige positiv war. Dafür spreche zunächst die Definition der unentgeltlichen Wertabgabe, denn diese setze voraus, dass der dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand zunächst zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt habe. Der Vorsteuerabzug sei damit Voraussetzung für eine unentgeltliche Wertabgabe. Fehlt dieser, sei die nichtunternehmerische Verwendung des Gegenstandes – hier die private Kfz-Nutzung – nicht steuerbar.Hinweis:

Zu diesem Thema gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Im anschließenden Revisionsverfahren (Az. V R 12/11) wird der BFH das letzte Wort in dieser Sache haben.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Februar 2011, 5 K 5162/10, Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 12/11), LEXinform Nr. 5011938